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Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 - 2022 wesentlichen, steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. ...mehr

Beschäftigungsbonus und Aktion 20.000 wurden eingestellt

Die Bundesregierung hat die beiden Förderprogramme „Beschäftigungsbonus“ und „Aktion 20.000“ eingestellt. ...mehr

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. ...mehr

Was muss bis Ende Februar zusätzlich gemeldet werden?

Zahlungen aus dem Jahr 2017 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2018 übermittelt werden. ...mehr

Option zur Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Selbständig Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA arbeitslosenversichern. ...mehr

Welche Kennzahlen sollen für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden?

Softwareprogramme erzeugen oft eine Vielzahl unterschiedlichster Kennzahlen, die für das Controlling Ihres Unternehmens eingesetzt werden könnten – messen kann man Vieles. ...mehr

Welche steuerlichen Änderungen sind im neuen Regierungsprogramm geplant?

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 - 2022 wesentlichen, steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzeswerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft

  • Laut Gesetzesentwurf vom 5.1.2018 soll der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):
    0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher € 0 - € 1.381,00)
    1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 - € 1.506,00)
    2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 - € 1.696,00)
  • Familienbonus Plus: Ein Abzugsbetrag von der Steuer in Höhe von € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe, in Österreich lebend) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 500,00 bestehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.

Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.

  • Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13 % auf 10 %

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)

  • Steuersenkung durch Tarifreform
  • Die UGB-Bilanz und die Steuerbilanz sollen stärker zusammengeführt und die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (insbesondere für Personengesellschaften) vereinfacht werden.
  • Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersvorsorge soll gefördert werden.
  • Für sonstige Bezüge (z. B. Vergleiche, Kündigungsentschädigungen) soll ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommen.
  • In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Lohnabgaben/Lohnverrechnung

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).
  • Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft werden und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).
  • Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.
  • Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG-Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
  • Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Weitere Vorhaben

  • Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken, insbesondere für nicht entnommene Gewinne und im Bereich der Mindestkörperschaftsteuer. Die zuletzt geänderten Bestimmungen zur Einlagenrückzahlung sollen wieder auf den Stand vor der letzten Reform zurückgeführt werden.
  • Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.
  • Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag in der Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.
  • Unter dem Schlagwort effizienter Finanzverwaltung soll z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.
  • Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft soll ein einfaches Modell für Leistungsentschädigungen kommen und die Möglichkeit gegeben werden, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf drei Veranlagungsjahre aufzuteilen für Landwirte mit Buchführung, EA-Rechnung oder Teilpauschalierung.

Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:

  • Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.
  • Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internetbestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern sollen in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.
  • Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.

Stand: 29. Jänner 2018

Bild: Ralf Geithe - Fotolia.com

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