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Wie wurden die Bestimmungen zur Forschungsprämie geändert?

Fiktiver Unternehmerlohn, Antragsfrist, in Teilen beantragbar ...mehr

Welche steuerlichen Begünstigungen machen die Anschaffung von Elektroautos für Unternehmen attraktiv?

Ab 2023 ist auch der Investitionsfreibetrag für Elektroautos lukrierbar ...mehr

Wie ist die neue Teuerungsprämie geregelt?

€ 3.000,00 steuerfreie Prämie in 2022 und 2023 ...mehr

Abschaffung von Reverse Charge für ausländische Vermieter

Welche Änderung bringt das Abgabenänderungsgesetz 2022 für ausländische Vermieter? ...mehr

Was ist bis zum 30.9.2022 von Unternehmern besonders zu beachten?

Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung ...mehr

Wie können Private den Reparaturbonus nutzen?

Mit dem Reparaturbonus werden 50 % der Bruttokosten (maximal € 200,00) einer Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert. ...mehr

Ist Onlinemarketing auch im B2B-Bereich wichtig?

Auch für Nischenanbieter ist ein professionelles Onlinemarketing relevant ...mehr

Was ist bis zum 30.9.2022 von Unternehmern besonders zu beachten?

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2021 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Kapitalgesellschaften (wie beispielsweise auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 (und für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2022 beim Firmenbuch eingereicht werden. Für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ist ebenfalls eine Einreichung bis 31.12.2022 notwendig. Ab Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2022 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides.

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.

Stand: 30. August 2022

Bild: Deemerwha studio - stock.adobe.com

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