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Steuerspartipps zum Jahresende

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Steuern für einen Maturaball?

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Im Juni hat der Nationalrat eine Reform zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, die mit 1.3.2017 in Kraft tritt. ...mehr

ASVG-Sozialversicherungswerte für 2017 (voraussichtlich)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich. ...mehr

Wie sind Punsch- und Glühweinstände eines Vereins steuerlich zu behandeln?

Alle Jahre wieder kommen mit der Weihnachtszeit die Punsch- und Glühweinstände. ...mehr

Business-Plan

Unternehmensgründungen und größere Investitionen wollen finanziert werden. ...mehr

Wie sind Punsch- und Glühweinstände eines Vereins steuerlich zu behandeln?

Alle Jahre wieder kommen mit der Weihnachtszeit die Punsch- und Glühweinstände. Mit ihnen werden Einkünfte erzielt, die in der Regel einer Ertragsteuer unterliegen. Für einen Verein fällt grundsätzlich Körperschaftsteuer an. Jedoch gewährt das Gesetz Vereinen mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck unter gewissen Voraussetzungen Steuerfreiheit.

Fragen zur Steuerfreiheit von Einnahmen eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereins aus einem Punsch- oder Glühweinstand beantwortet die Finanz in einer aktuellen Information.

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein Punsch- oder Glühweinstand ist ein sogenannter entbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Das hat zur Folge, dass nur der Stand steuerpflichtig ist, der Verein selbst genießt weiterhin Steuerfreiheit.

Für den Gewinn aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb steht ein jährlicher Freibetrag von € 10.000,00 zur Verfügung. Wird der Freibetrag nicht verbraucht, kann er für höchstens zehn Jahre vorgetragen werden. 

Gewinnermittlung

Sind über den Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstands nicht genügend Unterlagen vorhanden, kann sein Gewinn einfach mit 10 % der Verkaufserlöse veranschlagt werden. Werden die Getränke (und eventuell von Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellte Speisen) zu einem Preis weit über dem üblichen Marktpreis angeboten, ist der Mehrbetrag eine reine (steuerfreie) Spende und für die Gewinnermittlung unbeachtlich.

Stand: 27. Oktober 2016

Bild: kate_smirnova - Fotolia.com

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