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Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun auf Basis einiger Urteile des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht zu dieser Thematik in einer eigenen Information veröffentlicht. ...mehr

Muss man in Österreich auch ohne Wohnsitz Steuern zahlen?

Hat man in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist man unbeschränkt steuerpflichtig. ...mehr

Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten. ...mehr

Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!

Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN. ...mehr

A1-Bescheinigung bei Dienstreisen in die EU/EWR/Schweiz nicht vergessen!

Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. ...mehr

Wie sind Bezüge von Gesellschaftern-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche Beteiligung“. ...mehr

Wie Sie auch als Unternehmer entspannt Ihren Urlaub antreten können

Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen. ...mehr

Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!

Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW zugewiesen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in einer Aussendung an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer darauf hingewiesen, dass noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt werden. Bis dato hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.

Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu erteilen, die mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) beauftragten Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern (Zahlungspflichtigen) mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten. Ab Anfang Juli 2019 sind von dieser Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.

Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN. Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen. Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamts finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: georgejmclittle - stock.adobe.com

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