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Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ab jetzt beantragbar

Wer hat Anspruch auf den neuen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus? ...mehr

Wie ist die neue lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung geregelt?

Die Steuerreform brachte eine neue Möglichkeit, Mitarbeiter steuerschonend am Gewinn zu beteiligen. ...mehr

Verkürzung der Vorsteuerkorrektur bei Übertragung von Wohnungseigentum

Neuregelung der Vorsteuerkorrektur bei der Übertragung von Wohnungseigentum. ...mehr

Wie sind bestimmte Gewinne aus Schulderlässen steuerlich begünstigt?

Eine gesetzliche Änderung bringt mehr Klarheit. ...mehr

Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Welche Änderungen bringt die neue Margenbesteuerung bei Reiseleistungen? ...mehr

Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?

Können Bewirtungskosten steuerlich abgezogen werden? ...mehr

Wie wird die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen Heizungssystemen steuerlich gefördert?

Neue Sonderausgaben durch die Steuerreform ...mehr

Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?

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Wie wird die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen Heizungssystemen steuerlich gefördert?

Die Steuerreform brachte auch die Möglichkeit ab 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Neu ist nun, dass Ausgaben für

a) die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
b) den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem

unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind:

  • Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)
  • Die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt.
  • Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen € 4.000,00 (für lit. a) bzw. € 2.000,00 (für lit. b).

Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.

Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,

a) für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,
b) sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.

Stand: 30. März 2022

Bild: Tryfonov - stock.adobe.com

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